Satzung

Ausführliche Satzung des Musikvereins - Brass in Concert - e. V. sinfonisches Unterhaltungsorchester

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Brass in Concert e. V.” (nachfolgend kurz „Verein” genannt).
  • Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
  • Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4. Weitere Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 3 Zweck und Ziele

Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der sinfonischen Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

  • Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern
  • Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
  • Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
  • Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
  • Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin erhalten die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung.

§ 5 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  • aktive Mitglieder (Musiker
  • passive Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Aktive Mitglieder sind die Musiker, sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
  • Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  • Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Sinfonische Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
    Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
    • wer mindestens 20 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
    • wer bei Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens 20 Jahre dem Verein als passives Mitglied oder Fördermitglied angehört hat und sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

§ 6 Probeweise Teilnahme und Aufnahme

Über die probeweise Teilnahme an Orchesterproben entscheidet der Vorsitzende des Vorstands nach Rücksprache mit dem musikalischen Leiter und dem Orchestersatz. Die probeweise Teilnahme ist auf maximal fünf aktive Orchesterproben begrenzt.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Eine vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit Zustimmung des Vorstandes nach Rücksprache mit dem musikalischen Leiter und dem Orchestersatz. Die beschlussfähige Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden über die endgültige Aufnahme. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht

  • nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen
  • Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Alle aktiven Mitglieder sollten regelmäßig an den Musikproben teilnehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins beteiligen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. Gemäß § 5 vorläufig aufgenommene Mitglieder sind mit Beginn der vorläufigen Mitgliedschaft beitragspflichtig. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

Sofern die Beitragszahlung für ein Mitglied aus nachvollziehbaren Gründen nicht machbar oder nicht zumutbar ist, kann der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds die Beitragspflicht vorübergehend reduzieren oder sogar für einen Zeitraum aufheben, sofern dies im Interesse des Vereins ist. Die Anzahl der beitragsbefreiten oder beitragsreduzierten Mitglieder darf dabei 5 nicht überschreiten. Der Vorstand ist verpflichtet, gegenüber den Mitgliedern des Vereins die Anzahl auf Anfrage zu benennen, bezüglich der Namen der beitragsbefreiten Personen ist der Vorstand zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 9 Proben und Aufführungen

Das Orchester soll im Rahmen seiner Proben ein musikalisches Gremium bilden, welches grundsätzlich über das musikalische Programm des Orchesters entscheidet. Dem musikalischen Gremium soll auch der musikalische Leiter angehören.
Über organisatorische Angelegenheiten innerhalb des Orchestersatzes (z.B. Stimmenverteilung) entscheidet der Orchestersatz einstimmig mit Zustimmung des musikalischen Leiters.
Angebote für Aufführungen sowie die endgültige Entscheidung über die Teilnahme an Aufführungen erfolgen durch den Vorstand.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.

2. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.

3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

4.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer
  • Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen
  • Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden
  • Entlastung des Vorstands
  • abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen nach § 5 dieser Satzung und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung
  • Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen
  • Erlass und Änderung einer Ehrenordnung
  • Anschluss oder Austritt zu Verbänden
  • Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins.

5.Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle aktiven Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollten weniger als 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sein, so ist eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb 14 Tagen einzuberufen. Diese zweite Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der aktiven Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz bestimmt andere Mehrheiten. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

9. Über jede Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender),
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer/Schatzmeister
  • und bis zu 3 Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von mind. 1 bis max. 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist widerruflich, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 1 Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.

9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

10. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Stimmenthaltungen zählen nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§ 13 Entscheidungsprozesse innerhalb des Vereins

Entscheidungen innerhalb des Vereins sind durch die Organe, Gremien oder Personen gemäß dieser Satzung zu treffen. Entscheidungen sollen grundsätzlich auf der niedrigsten möglichen Ebene stattfinden, soweit dem ein höheres Prinzip (z.B. gesetzliche Vorschrift, Erfordernis der Einheitlichkeit von Entscheidungen, etc.) nicht entgegensteht.

§ 14 Kassenprüfung

Die für 1 Jahr gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 15 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung sowie der in der Satzung beschriebene Zweck kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. Änderungen der Satzung sind vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands oder von einem Drittel aller Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde/Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 17 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 2019 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.